Jan
11
2019

Winterliches Räumen und Streuen auf Straßen und Gehwegen

In der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen sind u.a. Bestimmungen über das Räumen und Streuen und die Sicherung von Gehwegen etc. enthalten.
Demgemäß sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand oder Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu streuen oder das Eis zu beseitigen.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind täglich von 7.00 Uhr an durchzuführen und bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Das Räumgut darf hierbei nicht von privaten Grundstücken auf öffentliche dem Verkehr dienenden Flächen verbracht und gelagert werden. Dies gilt insbesondere auch bei einsetzendem Tauwetter.
Sollten Grundstückseigentümer körperlich nicht mehr selbst in der Lage sein, die Räum- und Streuarbeiten durchzuführen, sind Fachanbieter (z. B. Hausmeistereien) oder andere mit den Arbeiten zu beauftragen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Ehinger im Rathaus persönlich (Zi.Nr.1.2, 1. Stock) oder telefonisch (Tel. 960 900-152) zur Verfügung.
Gemeinde Ismaning
Öffentliche Sicherheit und Ordnung

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